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Von der Nichtigkeit von Gesetzen wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz

zum grundgesetz

s. auch: Rechts Staat

Art.19 Abs.1, Satz.1 GG besagt:

Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.
Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
Im Kommentar zum Grundgesetz, Sachs, steht zu Art.19 GG, Zitiergebot auf S. 595, Rnd.18 bis 22, was es mit dem so genannten Zitiergebot konkret im Einzelnen auf sich hat:
Das Zitiergebot richtet sich primär an den Gesetzgeber. Die Vorschrift soll eine “Warn- und Besinnungsfunktion” erfüllen, damit der Gesetzgeber alle in Betracht kommenden Gesichtspunkte abwägen und die Auswirkungen seiner Gesetzgebung bedenken kann.

Längst hat auch das Bundesverfassungsgericht in seiner ständigen Rechtsprechung in den Jahren 1983 sowie letztmalig 2005 ausdrücklich dem Gesetzgeber ins Stammbuch geschrieben, dass das Zitiergebot gem. Art. 19 zu beachten ist, wenn erstmalig ein Gesetz einen Grundrechtseingriff wie z.B. den in die Unverletzlichkeit der Wohnung zulässt.
Ansonsten tritt die grundgesetzlich vorgesehene automatische Nichtigkeit des Gesetzes ein.

Artikel 19 ist wie ein Textmarker zu verstehen.

Die vom Gesetzgeber verlangte Klarstellung hat  einen Informationswert für den Bürger, da die Grundrechtebeschränkung für ihn kenntlich gemacht wird. Dadurch wird einer schleichenden Grundrechteaushöhlung vorgebeugt 

Das deutsche Grundrecht ist ein Schutz- und Abwehrrecht zur Verteidigung der freiheitlich demokratischen Grundordnung.
Es soll die Bürger vor Übergriffen durch die 3 Staatsgewalten schützen, die ihrerseits an das Grundgesetz gebunden sind s.
Art. 1. (1) (2) (3)

Damit soll eine erneute Diktatur und Unfreiheit verhindert werden.

Die Bürger sehen mit steigender Wut, wie die jeweils an der Regierung beteiligten Parteien Gesetze "stricken" wie es ihnen paßt.

Den Nutzen für das Volk und die einzelnen Bürger können sie oft nicht erkennen, den Schaden aber, den müssen sie ausbaden.

Oftmals werden Gesetze und damit verbundene Weichenstellungen zum Nutzen von Politik, Industrie und Wirtschaft gemacht und der einzelne Bürger in seinen Grundrechten beschnitten.

Mit Wahlen in diesem System,- einer parlarmentarischen Demokratie mit Fraktionszwang und ähnlichen Mechanismen der Tätigkeitsbehinderung gewählter Volksvertreter,- können wir das nicht verhindern.

 Das Grundrecht schützt ausdrücklich den einzelnen Bürger, das Individuum, in seinen Rechten.

Viele Gesetze und Gesetzesänderungen mit auffälligen Ähnlichkeiten in der Namensgebung wie z.B.
(Gesundheits-modernisierung-verbesserungs-gesetz  oder Steuer-verkürzungs-bekämpfungs-gesetz)
sind nichtig, weil sie gegen ein oder meist mehrere Grundgesetzartikel verstoßen.

Wir, die Bürger sind ohnmächtig, denn mit Wahlen können wir das nicht verhindern.

Wir erleben, wie die Parteien nach der Wahl, entgegen den Wahlkampfversprechen, agieren.

Dennoch sind wir Bürger durch das Grundrecht geschützt.

Wir müssen von unserem Abwehrrecht nur Gebrauch machen.

Wenn ein Verstoß gegen das Zitiergebot zur Nichtigkeit des Gesetzes führt, dann können und müssen wir entsprechend handeln.

Dazu ist eine Verzettelung auf dem Rechtsweg (z.B. Gang durch die Finanzgerichtsbarkeit oder die Sozialgerichtsbarkeit) nicht erforderlich, denn warum sollen Details eines nichtigen Gesetzes noch erörtert werden?

Am Beispiel des wegen Verstoßes gegen Art.19 nichtig gewordenen Umsatzsteurgesetzes von 1999 sei die Möglichkeit des Bürgers erläutert, wie er sich auf sein Grundrecht stützen und der Gesetzgeberwillkür Einhalt gebieten kann. 

Die Folgen eines nichtigen Gesetzes sind:
Die auf diesem nichtigen Gesetz basierenden Verwaltungsakte sind ebenfalls nichtig, nichtige Verwaltungsakte haben zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Bindewirkung gegenüber seinem Adressaten entfaltet. Auf nichtigen Verwaltungsakten basierende Zwangsmaßnahmen sind ebenfalls nichtig und sofort und ersatzlos aufzuheben.
Dieses rechtsstaatliche Prinzip gilt mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland 1949 inzwischen selbstverständlich auch für die deutschen Steuergesetze und für die auf ihnen basierenden belastenden Verwaltungsakte ( Steuerbescheide ).
In der Abgabenordnung behandelt § 125 AO 1977 ( Nichtigkeit des Verwaltungsaktes ) den Umgang mit nichtigen Steuerbescheiden.

Demnach können und sollen wir Bürger uns gegen unrechtmäßige Besteuerungen wehren.
Jeder Bürger hat das Recht und die Pflicht sich vor der Staatswillkür zu schützen.

Artikel 20 GG
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

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